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   VGH Bayern, 06.03.2024 - 16a D 22.1589   

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VGH Bayern, 06.03.2024 - 16a D 22.1589 (https://dejure.org/2024,7653)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06.03.2024 - 16a D 22.1589 (https://dejure.org/2024,7653)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06. März 2024 - 16a D 22.1589 (https://dejure.org/2024,7653)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • BAYERN | RECHT

    BayDG Art. 11, Art. 14, Art. 25 Abs. 2, Art. 55; BeamtStG § 34 S. 3 a.F., § 35 S. 2 a.F., § 47; BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2
    Polizeibeamter, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, Unerlaubte Einfuhr von Marihuana (155, 10 g und THC: 21, 0 g) zum Eigenbedarf, strafrechtlich minder schwerer Fall acht Monate, Freiheitsstrafe auf Bewährung, Vorzeigen des Dienstausweises bei polizeilicher Kontrolle, ...

  • rewis.io

    Polizeibeamter, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, Unerlaubte Einfuhr von Marihuana (155, 10 g und THC: 21, 0 g) zum Eigenbedarf, strafrechtlich minder schwerer Fall acht Monate, Freiheitsstrafe auf Bewährung, Vorzeigen des Dienstausweises bei polizeilicher Kontrolle, ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerwG, 10.12.2015 - 2 C 6.14

    Feuerwehrbeamter; Rettungsassistent; Diebstahl; Ausnutzung der schutzlosen Lage

    Auszug aus VGH Bayern, 06.03.2024 - 16a D 22.1589
    Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6.14 - juris Rn. 12 m.w.N.).

    Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 12 ff.).

    Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzungen, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 16).

    Jedoch scheidet der Milderungsgrund der freiwilligen, vollständigen und vorbehaltlosen Offenbarung des Fehlverhaltens vor Tatentdeckung durch einen bisher unbescholtenen Beamten (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6.14 - juris Rn. 33) aus.

  • BVerwG, 18.06.2015 - 2 C 9.14

    Amtsbezug; außerdienstliches Verhalten; berufserforderliches Vertrauen; Besitz

    Auszug aus VGH Bayern, 06.03.2024 - 16a D 22.1589
    Erhebliche Straftaten eines Polizeibeamten begründen auch in Ansehung ihres außerdienstlichen Charakters ein disziplinarwürdiges Dienstvergehen (BVerwG, U.v. 18.6.2015 - 2 C 9.14 - juris Rn. 21 ff.).

    Als solche sind Taten zu betrachten, für die eine Strafandrohung von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe gilt (vgl. BVerwG, U.v. 18.6.2015 - 2 C 9.14 - juris Rn. 33).

    Im Übrigen würde selbst bei mittelschweren Straftaten der Orientierungsrahmen bis zu einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis reichen, wenn das Dienstvergehen - wie hier - hinreichenden Bezug zum Amt des Beamten aufweist (vgl. BVerwG, U.v. 18.6.2015 a.a.O. Rn. 33 m.w.N.).

    Die besondere Stellung von Polizeibeamten ist bei der Entscheidung über die angemessene Disziplinarmaßnahme besonders zu berücksichtigen (BVerwG, U.v. 18.6.2015 - 2 C 9.14 - juris Rn. 16, 39).

  • VGH Bayern, 24.05.2017 - 16a D 15.2267

    Entfernung eines Studienrats aus dem Beamtenverhältnis wegen der Übersendung von

    Auszug aus VGH Bayern, 06.03.2024 - 16a D 22.1589
    Wenn - wie hier - das Vertrauensverhältnis des Dienstherrn zu dem Beamten endgültig zerstört ist, weil er als Beamter "nicht mehr tragbar ist" und es dem Dienstherrn nicht zumutbar ist, das Beamtenverhältnis mit dem Beklagten fortzusetzen, muss der Frage, ob der Beamte anderweitig, gegebenenfalls in einer anderen Behörde oder sogar Laufbahn eingesetzt werden kann, nicht nachgegangen werden (vgl. BayVGH, U.v. 24.5.2017 - 16a D 15.2267 - juris Rn. 192).

    Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten, der sich bewusst gewesen sein muss, dass er hiermit seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt (BayVGH, U.v. 24.5.2017 - 16a D 15.2267 - juris Rn. 193).

  • BVerwG, 14.05.1997 - 1 D 58.96

    Beamtenrecht - Disziplinarmaßnahmen wegen Herbeiführung einer Heroinabhängigkeit

    Auszug aus VGH Bayern, 06.03.2024 - 16a D 22.1589
    Für die disziplinare Einstufung von Verstößen ist zunächst - objektiv - leitend, dass ein Zuwiderhandeln gegen die mit dem Betäubungsmittelgesetz verfolgten staatlichen Schutzziele eine "grob sozialschädliche Haltung" (BVerwG, U.v. 14.5.1997 - 1 D 58.96 - juris Rn. 32; BayVGH, B.v. 23.3.2023 - 16b DS 23.311 - juris Rn. 18; VGH BW, U.v. 25.2.2010 - DL 16 S 2597/09 - juris Rn. 34) offenbart, weshalb das Anliegen des Gesetzgebers, "mit dem Betäubungsmittelgesetz den schädlichen Auswirkungen des zunehmenden Rauschgiftkonsums vorzubeugen und so Gefahren von dem Einzelnen, aber auch von der Allgemeinheit, insbesondere von der Jugend, abzuwehren, für die disziplinare Relevanz einschlägigen Fehlverhaltens von erheblicher Bedeutung ist" (BVerwG, U.v. 14.5.1997 a.a.O.).

    Indes wird das disziplinare Gewicht eines solchen einschlägigen Fehlverhaltens angesichts der Variationsbreite möglicher Verwirklichungsformen pflichtwidrigen Verhaltens in diesem Bereich von den besonderen Umständen des Einzelfalls bestimmt (BVerwG, U.v. 14.5.1997 a.a.O. Rn. 46).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.02.2010 - DL 16 S 2597/09

    Disziplinarrechtliche Bewertung von Verstößen eines Beamten gegen das

    Auszug aus VGH Bayern, 06.03.2024 - 16a D 22.1589
    Für die disziplinare Einstufung von Verstößen ist zunächst - objektiv - leitend, dass ein Zuwiderhandeln gegen die mit dem Betäubungsmittelgesetz verfolgten staatlichen Schutzziele eine "grob sozialschädliche Haltung" (BVerwG, U.v. 14.5.1997 - 1 D 58.96 - juris Rn. 32; BayVGH, B.v. 23.3.2023 - 16b DS 23.311 - juris Rn. 18; VGH BW, U.v. 25.2.2010 - DL 16 S 2597/09 - juris Rn. 34) offenbart, weshalb das Anliegen des Gesetzgebers, "mit dem Betäubungsmittelgesetz den schädlichen Auswirkungen des zunehmenden Rauschgiftkonsums vorzubeugen und so Gefahren von dem Einzelnen, aber auch von der Allgemeinheit, insbesondere von der Jugend, abzuwehren, für die disziplinare Relevanz einschlägigen Fehlverhaltens von erheblicher Bedeutung ist" (BVerwG, U.v. 14.5.1997 a.a.O.).

    Das Vertrauen des Dienstherrn in seinen Beamten, der die Aufgabe, Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz wegen der genannten Gefahren abzuwenden und zu verhindern, nicht nur nicht erfüllt, sondern im Gegenteil Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz selbst begeht und somit die abzuwehrenden Gefahren steigert, ist empfindlich gestört, hier sogar endgültig zerstört (vgl. BayVGH, U.v. 17.1.2014 a.a.O.; VGH BW, U.v. 25.2.2010 - DL 16 S 2597/09 - juris Rn. 35; OVG NW, U.v. 16.12.1998 - 6d 4674/97.O - juris Rn. 15).

  • BGH, 25.02.2016 - 2 StR 39/16

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Auszug aus VGH Bayern, 06.03.2024 - 16a D 22.1589
    In Anlehnung an die strafrechtliche Rechtsprechung erweist sich die 2, 8fache Überschreitung (21,0 g THC) der nicht geringen Menge allerdings noch als derart gering, dass dies jedenfalls nicht als bestimmender Erschwerungsgrund gewertet werden kann (Patzak in Patzak/Volkmer/Fabricius, Betäubungsmittelgesetz, 10. Aufl. 2022, § 29a Rn. 129; BGH, B.v. 25.2.2016 - 2 StR 39/16 - juris Rn. 6; B.v. 31.3.2016 - 2 StR 36/16 - juris Rn. 3; B.v. 30.6.2016 - 2 StR 476/15 - juris Rn. 8).
  • BGH, 31.03.2016 - 2 StR 36/16

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (kein

    Auszug aus VGH Bayern, 06.03.2024 - 16a D 22.1589
    In Anlehnung an die strafrechtliche Rechtsprechung erweist sich die 2, 8fache Überschreitung (21,0 g THC) der nicht geringen Menge allerdings noch als derart gering, dass dies jedenfalls nicht als bestimmender Erschwerungsgrund gewertet werden kann (Patzak in Patzak/Volkmer/Fabricius, Betäubungsmittelgesetz, 10. Aufl. 2022, § 29a Rn. 129; BGH, B.v. 25.2.2016 - 2 StR 39/16 - juris Rn. 6; B.v. 31.3.2016 - 2 StR 36/16 - juris Rn. 3; B.v. 30.6.2016 - 2 StR 476/15 - juris Rn. 8).
  • BGH, 30.06.2016 - 2 StR 476/15

    Verschlechterungsverbot (höhere Festsetzung einer Einzelstrafe bei Verbindung mit

    Auszug aus VGH Bayern, 06.03.2024 - 16a D 22.1589
    In Anlehnung an die strafrechtliche Rechtsprechung erweist sich die 2, 8fache Überschreitung (21,0 g THC) der nicht geringen Menge allerdings noch als derart gering, dass dies jedenfalls nicht als bestimmender Erschwerungsgrund gewertet werden kann (Patzak in Patzak/Volkmer/Fabricius, Betäubungsmittelgesetz, 10. Aufl. 2022, § 29a Rn. 129; BGH, B.v. 25.2.2016 - 2 StR 39/16 - juris Rn. 6; B.v. 31.3.2016 - 2 StR 36/16 - juris Rn. 3; B.v. 30.6.2016 - 2 StR 476/15 - juris Rn. 8).
  • BGH, 28.06.2016 - 1 StR 613/15

    Rechtfertigender Notstand (Erforderlichkeit der Notstandshandlung: Begriff,

    Auszug aus VGH Bayern, 06.03.2024 - 16a D 22.1589
    Zumal durch den in § 3 Abs. 2 BtMG enthaltenen Befreiungsvorbehalt zum Tatzeitpunkt angemessene Lösungen im Einzelfall möglich gewesen wären (zur Rechtfertigung des unerlaubten Umgangs mit Betäubungsmitteln zum Zwecke der Eigenbehandlung: vgl. BGH, B.v. 28.6.2016 - 1 StR 613/15 - juris Rn. 13).
  • BGH, 18.07.1984 - 3 StR 183/84

    Nicht geringe Menge bei Cannabisprodukten

    Auszug aus VGH Bayern, 06.03.2024 - 16a D 22.1589
    Bezogen auf die Anzahl der geltend gemachten Migräneattacken von "1mal im Monat oder auch öfter" (Strafakte S. 81) führte der Beklagte eine Menge an Marihuana in die Bundesrepublik Deutschland unerlaubt ein, die für 1.400 Joints ausgereicht hätte (durchschnittlich 15 mg THC/Konsumeinheit vgl. stRspr BGH, U.v. 18.7.1984 - 3 StR 183/84 - juris Rn. 20; BayObLG, B.v. 24.8.2023 - 202 StRR 52/23 - juris Rn. 19), bezogen auf die im Jahr 2016 gemeldeten 24 Krankheitstage und den von ihm angegebenen Tageskonsum von bis zu fünf Joints besaß der Beklagte damit eine Menge, die seinen Bedarf für mehr als elf Jahre gedeckt hätte.
  • BVerwG, 25.05.2012 - 2 B 133.11

    Außerdienstlicher Besitz kinderpornografischen Materials; Dienstbezug

  • BVerfG, 30.06.2005 - 2 BvR 1772/02

    Allgemeine Handlungsfreiheit (Einfuhr von Cannabis zur Selbsttherapie; keine

  • BVerwG, 05.04.2013 - 2 B 79.11

    Gesetzliche Strafandrohung als Orientierungsrahmen für die disziplinarische

  • VGH Bayern, 20.09.2023 - 16a D 22.172

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen Kollegendiebstahls

  • VGH Bayern, 29.07.2015 - 16b D 14.1328

    Disziplinarrecht; Postbetriebsassistent (BesGr. A 6 vz); Zugriffsdelikt;

  • BGH, 04.09.1996 - 3 StR 355/96

    Betäubungsmittel - Veräußerung - Gerignge Menge - Bewertungseinheit

  • BayObLG, 24.08.2023 - 202 StRR 52/23

    Anwendbarkeit des BtMG und Voraussetzungen für die Annahme einer Rauscheignung

  • VGH Bayern, 20.09.2023 - 16a D 22.2292

    Berufung in einer Disziplinarklage gegen einen Oberstudienrat wegen Verletzung

  • VGH Bayern, 17.01.2024 - 16a D 21.2138

    Polizeibeamtin, Entfernung aus dem Dienst, Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben

  • BVerwG, 10.12.1985 - 1 D 76.85

    Beamtenpflicht - Erhaltung der Dienstfähigkeit - Fahrlässige

  • VGH Bayern, 23.03.2023 - 16b DS 23.311

    Disziplinarische Ahndung von Betäubungsmittelvergehen eines Polizeibeamten auf

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